Die Kl. macht Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht des Zeugen Z nach einem Unfall auf der BAB geltend. Der Zeuge überschritt als Fahrer des Fahrzeuges des Kl. die zulässige Höchstgeschwindigkeit um wenigstens 30 km/h und wies zum Unfallzeitpunkt eine BAK von 1, 9 ‰ auf. Der Zeuge Z fuhr auf das Kfz des Bekl. zu 1) auf. Die Beweisaufnahme führte nach der Auffassung des Senats zu keiner Aufklärung des dem Auffahren vorausgehenden Geschehens. Der Sachverhalt war nicht aufklärbar, so dass sowohl die Möglichkeit bestand, dass der Führer des vorausfahrenden Fahrzeugs den Fahrstreifenwechsel unter Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO vorgenommen hatte und die weitere Möglichkeit bestand, dass der Auffahrunfall auf eine verspätete Reaktion und einen nicht eingehaltenen Sicherheitsabstand des auffahrenden Fahrers zurückzuführen sei. Aufgrund des ungeklärten und auch unaufklärbaren Unfallgeschehens nahm der Senat eine hälftige Haftungsverteilung vor und lehnte es ab, aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit und der erheblicher Alkoholisierung des Fahrers des Kfz der Kl. zu einer hiervon abweichenden Haftungsverteilung zu gelangen.

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