Der Kl. hat mit seiner vor dem LG anhängig gemachten Klage von dem Bekl. ursprünglich Schadensersatz i.H.v. gut 21.000 EUR aufgrund eines Verkehrsunfalls begehrt. Die Einstandspflicht des Bekl. für den am Klägerfahrzeug dabei entstandenen Schaden ist unstreitig.

Am Tag des Eingangs der Klage bei Gericht (29.8.2012) hat die Vollkaskoversicherung des Kl. eine Teilzahlung i.H.v. 17.414,37 EUR und am 17.10.2012 eine weitere i.H.v. 3.432,77 EUR geleistet.

Nachdem der Kl. ursprünglich begehrt hatte, 1. den Bekl. zu verurteilen, an den Kl. 21.767,76 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit 8.5.2012 zu bezahlen und 2. den Bekl. weiter zu verurteilen, außergerichtliche Kosten des Kl. i.H.v. 1.023,16 EUR nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen, hat er nach den genannten Teilzahlungen in erster Instanz die Hauptsache insoweit – teilweise – für erledigt erklärt.

Das LG hat den Rechtsstreit i.H.v. 3.432,77 EUR für erledigt und die Klage i.H.v. 17.414,37 EUR für zurückgenommen erklärt.

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