Der Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg ist eine der ersten bekannt gewordenen Entscheidungen eines Obergerichts zur Anwendung des neu gefassten § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts (BGBl I 2013, S. 453 ff.) hat unter anderem die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe verschärft und die Möglichkeiten ihrer Aufhebung erleichtert. Dies hatte unter anderem seine Ursache darin, dass die Bundesländer die aus der Prozesskostenhilfe resultierenden und in den letzten Jahren erheblich angestiegenen finanziellen Belastungen reduzieren wollten.

Die früher in § 120 Abs. 4 ZPO a.F. enthaltenen Regelungen betreffend die Änderung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind in die Neufassung des § 120a ZPO übertragen worden. Dabei sind die Möglichkeiten der Änderung der Bewilligung erheblich ausgeweitet worden. Die Folgen unterlassener oder ungenügender Erklärungen der Partei, der PKH bewilligt worden ist, sind in § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geregelt worden. Dabei ist die frühere "Kann-Vorschrift" in der ab 1.1.2014 geltenden Neufassung in eine "Soll-Vorschrift" geändert worden. Dies hat zur Folge, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen im Grundsatz die Aufhebung der Prozesskostenhilfe geboten ist (siehe Musielak/Fischer, ZPO, 11. Aufl., § 124 Rn 2). Nur in atypisch gelagerten Einzelfällen kann ausnahmsweise von einer Aufhebung abgesehen werden (siehe die Begründung der Bundesregierung BT-Drucks 17/11472, S. 34).

Vorliegend hat das LAG Berlin-Brandenburg eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe zu Lasten der Kl. nicht als gerechtfertigt angesehen. Zwar kommt eine Aufhebung der PKH dann in Betracht, wenn angeforderte Belege nicht vorgelegt werden (Musielak/Fischer, a.a.O., § 124 ZPO Rn 6). Eine Aufhebung der PKH ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn lediglich – wie hier – Belastungen nicht vollständig dargelegt und/oder belegt worden sind. Diese Auffassung hatte bereits das OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 662 zur bisherigen Fassung des § 124 ZPO vertreten. Zu Recht hat sich das LAG Berlin-Brandenburg auf den Standpunkt gestellt, dass in einem solchen Fall die nicht belegten Belastungen der bedürftigen Partei nicht zu deren Gunsten berücksichtigt werden könnten. Dies kann dann unter Umständen zu einer Änderung der ursprünglichen Zahlungsanordnung oder – bei ratenfreier Bewilligung von Prozesskostenhilfe – zu einer erstmaligen Zahlungsanordnung führen.

Die Kl. hätte hier übrigens die erforderten Belege auch noch im Verfahren der Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe-Bewilligung nachreichen können, selbst wenn sie die Frist für die Erklärung und Belegung ihrer Belastungen schuldhaft versäumt hätte (siehe BAG RVGreport 2004, 195 (Hansens) = AGS 2004, 118).

VorsRiLG Heinz Hansens

zfs 7/2014, S. 407

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