StVZO § 31a; StGB § 142

 

Leitsatz

Die Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf alle Fahrzeuge des Halters kommt im Rahmen einer pflichtgemäßen Ermessensausübung und ausreichenden Sachverhaltsaufklärung auch dann in Betracht, wenn nur eine gewichtige Verkehrsstraftat vorliegt, aber aufgrund des Verhaltens des Halters und seiner Nutzungsgepflogenheiten auch mit anderen Fahrzeugen künftig unaufklärbare einschlägige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind.

VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.1.2014 – 10 S 2438/13

Mitgeteilt von den Richtern des 10. Senats des VGH Baden-Württemberg, Mannheim

zfs 7/2014, S. 418

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