Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Schadensbeseitigung (hier: durch Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs) nicht vorfinanzieren kann und den Unfallgegner frühzeitig hierauf hinweist, hat Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch für die Zeit, in der sich die Wiederbeschaffung verzögert, weil der Haftpflichtversicherer des Schädigers trotz des Hinweises des Geschädigten den ihm zustehenden Prüfungszeitraum für seine Regulierungsentscheidung ausschöpft.

LG Saarbrücken, Urt. v. 14.2.2014 – 143 S 189/13

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