1. Die Höhe der ortsüblichen Vergütung für das Abschleppen kann unter Heranziehung der Preis- und Strukturumfrage 2012 des VBA als Schätzungsgrundlage gem. § 287 ZPO herangezogen werden.

2. Im Verhältnis zwischen der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers und dem Abschleppunternehmer können alle Einwendungen gegen die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Abschleppkosten in vollem Umfang geltend gemacht werden. In diesem Rechtsverhältnis ist es allein maßgeblich, welche Abschleppkosten tatsächlich erforderlich gewesen sind.

(Leitsätze der Schriftleitung)

AG Krefeld, Urt. v. 10.1.2014 – 6 C 301/13

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