Zur Prüfung der Gerichtszuständigkeit, § 68 OWiG, gab es zwei nahezu identische Entscheidungen des VG Augsburg.[6] Dort wendete sich ein Betroffener gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Behörde, mit dem diese Bußgelder für Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie Mahngebühren und Vollstreckungskosten hierfür beitreiben wollte. Die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Verwaltungsbehörde und der dafür gegebene Rechtsweg richten sich jedoch nach § 103 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Dies gilt sowohl für die Vollstreckung einer Bußgeldforderung als auch die Vollstreckung der Verfahrenskosten des Bußgeldverfahrens. Damit ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, nicht jedoch zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.

[6] VG Augsburg, Beschl. v. 2.1.2013 – Au 3 K 12.1545 – juris; VG Augsburg, Beschl. v. 16.4.2013 – Au 3 K 13.455 – juris.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge