Die Kl. verlangt materiellen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der tödlichen Verletzung eines Hunds bei einem Verkehrsunfall.

Am 24.10.2008 spazierte die Kl. mit einer 14 Monate alten Labradorhündin auf einem Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint. Der Bekl., der mit einem Traktor von einer angrenzenden Straße in den Feldweg einfuhr, überrollte die Hündin, die dadurch so schwere Verletzungen erlitt, dass sie von einem Tierarzt eingeschläfert werden musste.

Die Kl. macht materiellen Schadensersatz wegen entstandener Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines Labrador-Welpens und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie einen Schmerzensgeldanspruch geltend mit der Begründung, sie habe durch das Erlebnis einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten. Es sei zu einer pathologischen Dauerreaktion gekommen, welche medikamentös habe behandelt werden müssen und die Durchführung einer Langzeitbehandlung erfordert habe. Der Zustand habe über einen Zeitraum von mindestens vier Monaten angedauert und sei bis heute nicht ausgestanden.

Das LG hat der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Bekl. hat das OLG der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden nur i.H.v. 50 % stattgegeben und den Bekl. in entsprechender Abänderung des erstinstanzlichen Urt. verurteilt, an die Kl. 388 EUR nebst Zinsen zu zahlen sowie sie von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 83,54 EUR freizustellen. Die Berufung der Kl. und die weitergehende Berufung des Bekl. hat es zurückgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter, soweit das BG zu ihrem Nachteil erkannt hat.

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