Duldete die Trägerin der Straßenbaulast die Benutzung eines an sich durch Zeichen 250 StVO für den allgemeinen Verkehr gesperrten landwirtschaftlichen Wegs etwa durch Radfahrer, begründete diese tatsächliche Duldung Verkehrssicherungspflichten auch gegenüber Radfahrern (vgl. auch BGH NJW 1961, 455; OLG Köln VersR 1992, 72; OLG Frankfurt OLGR 2001, 188, 189).

Ging die Widmung (damit die zugelassene tatsächliche Nutzung) über die Sperrung der Nutzung durch das Zeichen 250 hinaus, musste der Benutzer des Wegs seine Sicherheitserwartungen an die Qualität des Wegs reduzieren. Anders als in dem vom OLG Frankfurt für einen gesperrten landwirtschaftlichen Weg entsprechenden Fall, erscheint die Abwägung des LG überzeugend. Wurde abweichend von der verkehrsrechtlichen Sperrung eine Nutzung zugelassen, war für die verkehrssicherungspflichtige Bekl. der in der Entscheidung angenommene Sicherheitsstandard einzuhalten.

RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg

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