Die Tatsachengerichte sind befugt, zur Vorbereitung einer eventuellen Umdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsakts, durch den einem Fahrerlaubnisinhaber das Recht aberkannt wurde, von einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, in einen die Nichtgeltung der Fahrerlaubnis feststellenden Bescheid Nachforschungen der Behörden des Ausstellermitgliedstaats zu veranlassen, um bestehende Zweifel an der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in dem Ausstellermitgliedstaat abzuklären, und – sofern sich eine Missachtung des gemeinschaftsrechtlichen Wohnsitzerfordernisses herausstellt – berechtigt, die Umdeutung vorzunehmen und die gegen den fehlerhaften Verwaltungsakt gerichtete Klage auf dieser Grundlage abzuweisen.

Eine als E-Mail elektronisch übermittelte Auskunft ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 371a Abs. 2 S. 1, 416a ZPO zur Beweisführung geeignet. Nach §§ 371a Abs. 2 S. 2, 437 ZPO hat ein Ausdruck der E-Mail die Vermutung der Echtheit nur für sich, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Maßgabe des § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SignG) versehen ist.

OVG des Saarlandes, Urt. v. 8.5.2012 – 1 A 235/11

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