Die Frage, ob ein Rettungswagen oder eine diagnostische Abklärung ambulant oder stationär aufgrund einer Verletzung durch den Verkehrsunfall erforderlich waren, ist dann – konsequenterweise – eine Frage des haftungsausfüllenden Tatbestandes.[30] Bei diesem kann der Richter zur Überzeugungsbildung eine deutlich geringere Wahrscheinlichkeit anlegen und ist nicht an die Voraussetzungen des § 286 ZPO gebunden, der einen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit erfordert, dass er den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.[31] Ein ärztliches Attest oder die Aussage des Geschädigten, dass er unter der Wahrnehmung von Beeinträchtigungen mittels eines Rettungswagens ein Krankenhaus aufsucht, um seine Beschwerden diagnostisch abzuklären, müssen daher als Voraussetzungen zum Beweis eines Schadensersatzanspruchs ausreichen.

[30] Vgl. Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 287, Rn 4.
[31] Thomas/Putzo, § 286, Rn 2.

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