Fraglich ist, ob die Stressreaktionen typischerweise bei vielen Menschen in einer akuten Unfallsituation auftreten und damit einen Anscheinsbeweis begründen können: Nach der Rechtsprechung soll ein bestimmter Zusammenhang dann als bewiesen angenommen werden, wenn er nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache hinweist, die das "Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen" trägt.[28]

Das Auto wird von 66 % der 30 Millionen Berufspendler in Deutschland genutzt[29] und zeichnet sich damit als wichtigstes Fortbewegungsmittel aus.

Die Wahrscheinlichkeit, dass die oben beschriebenen Stresssituationen bei einem Verkehrsunfall auftreten, ist daher sehr hoch. Einem Anscheinsbeweis steht demnach nichts im Wege.

[28] Palandt, Vorbemerkung vor § 249, Rn 163.
[29] Zahlen von 2004, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Pendler.

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