Die Geschädigten und mit ihnen die Sozialleistungen übernehmenden Sozialversicherungsträger[4] stehen aber insbesondere bei Auffahrunfällen, die nur eine geringe oder mäßige Kollisionsgeschwindigkeit aufweisen, vor dem Problem der Nachweisbarkeit des Ursachenzusammenhanges zwischen dem Aufprall und der erlittenen Gesundheitsverletzung. So sollen nach einhelliger Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich Atteste, die unmittelbar nach dem Unfall durch Ärzte erstellt wurden, nicht zum Beweis der haftungsbegründenden Kausalität ausreichen.[5]

Die Rechtsprechung des BGH ist inzwischen dazu übergegangen, eine sogenannte generelle Harmlosigkeitsgrenze nicht mehr anzunehmen.[6] Nach dieser Grenze sollten Gesundheitsschäden bei geringen Kollisionsgeschwindigkeiten pauschal überhaupt nicht vorliegen.[7] Es muss nunmehr in jedem Fall eine umfassende Einzelfallprüfung anhand von Gutachten erfolgen.[8]

[4] Bei übergegangenen Ansprüchen gem. § 116 SGB X.
[5] Vgl. sehr ausführlich AG Brandenburg, Urt. v. 27.8.2010 – 34 C 28/08.
[7] Laut biomechanischen Gutachten könne die HWS Geschwindigkeitsdifferenzen bis 10 km/h problemlos überstehen: Schmidt/Senn, S. 271.
[8] BGH, ebd.

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