Die Kl. ist eine gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin. Sie nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer (nachfolgend: Bekl.) aus übergegangenem Recht der Geschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 15.2.2005 in Anspruch, bei dem das Fahrzeug der Geschädigten, ein Mercedes Benz CLK 240 Avantgarde, beschädigt wurde. Die volle Haftung der Bekl. steht dem Grunde nach außer Streit. Die Geschädigte mietete für die Zeit vom 21.2.2005 bis 9.3.2005 bei der Kl. einen Pkw Mercedes Benz E 320. Auf die von der Kl. in Rechnung gestellten 2.720 EUR netto zahlte die Bekl. vorgerichtlich einen Betrag i.H.v. 1.084,48 EUR. Mit der Klage beansprucht die Kl. die Zahlung weiterer 1.558,87 EUR. Sie macht geltend, die besondere Ausstattung des Mietwagens rechtfertige einen angemessenen Aufschlag auf den auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels für 2003 ermittelten Normaltarif. Darüber hinaus seien Zusatzkosten für einen Zweitfahrer zu berücksichtigen.

Das AG hat der Kl. unter Klageabweisung im Übrigen einen weiteren Betrag i.H.v. 950,39 EUR zuerkannt. Das LG hat die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Bekl. hat es das Urt. des AG abgeändert und die Bekl. unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an die Kl. 803,84 EUR zu zahlen. Mit der vom LG zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren, soweit ihm nicht entsprochen worden ist, weiter.

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