Die Kl. ist VR für Unternehmens- und Spezialrisiken. Bei ihr unterhält der Luftsportverein G e.V., dessen (einfaches) Vereinsmitglied der Bekl. seit 1972 ist, eine Kaskoversicherung für die von ihm gehaltenen Luftfahrzeuge, u.a. das einmotorige Leichtflugzeug Piper mit dem amtlichen Zulassungskennzeichen D, das bei einem von dem Bekl. am 2.4.2010 um 11.59 Uhr auf dem Verkehrslandeplatz D als verantwortlichem Luftfahrzeugführer durchgeführten Landemanöver nicht unerheblich beschädigt worden ist. Aus Anlass dieses Schadensfalls, den die Kl. gegenüber dem Luftsportverein G e.V. unter Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung mit 16.266,55 EUR reguliert hat, macht die Kl. mit der Behauptung einer grob fahrlässigen Schadensverursachung durch den Bekl. gegen diesen Ersatzansprüche aus übergegangenem Recht nach Ziffer 14.1 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AMU 400/02 geltend. Das LG hat die Klage abgewiesen.

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