Der Kl. hatte vor dem AG S – FamG – nach Einreichen eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit beigefügtem Klageentwurf im August 2009 und nach antragsgemäßer Bewilligung der Prozesskostenhilfe im Januar 2010 – Klage erhoben, mit der er die teilweise Herabsetzung des titulierten Unterhalts für die beiden minderjährigen Kinder der Parteien begehrte. Die Bekl. hatte zur Verteidigung gegen die Klage ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das FamG hat der Klage wegen verminderter Leistungsfähigkeit des Kl. stattgegeben. Erst im Anschluss an das Urt. hat das FamG über das Prozesskostenhilfe-Gesuch der Bekl. entschieden und dieses mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zur Begründung hat das FamG auf sein Urt. verwiesen, das in der Folgezeit rechtskräftig geworden ist.

Das OLG K hat die gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Bekl. hatte keinen Erfolg.

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