Leider entscheiden die Gerichte nicht immer zeitnah über bewilligungsreife Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe-Anträge. Der Prozessbevollmächtigte der bedürftigen Partei wird in einem solchen Fall lange Zeit im Ungewissen gehalten, ob er seine Vergütung aus der Staatskasse erhält oder sie bei Zurückweisung des Antrags gegenüber seinem wenig zahlungskräftigen Mandanten durchsetzen muss. Nicht selten entscheiden Gerichte über Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfeanträge erst in der letzten mündlichen Verhandlung. Um den Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten, wird die Entscheidung über den Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfeantrag mit der dann ergangenen Entscheidung in der Hauptsache begründet. Wird die Hauptsacheentscheidung dann rechtskräftig, hat eine Beschwerde gegen die Versagung der Bewilligung trotz der verfahrensfehlerhaften Behandlung des Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfeantrags wegen der dann eingetretenen Bindungswirkung an die Hauptsacheentscheidung praktisch kaum einmal Erfolg. Der Prozessbevollmächtigte sollte deshalb bei dem Gericht ausdrücklich darauf dringen, dass die Gerichte über den bewilligungsreifen Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfeantrag zeitnah und nicht erst nach Abschluss der Instanz entscheiden.

Heinz Hansens

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