Mit Urteil vom 15.5.2018 hat der VI. Zivilsenat des BGH entschieden, dass unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen erfolgte Aufzeichnungen einer Dashcam im Einzelfall als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess verwertet werden können. Die Unzulässigkeit oder Rechtswidrigkeit einer Beweiserhebung führe im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Beweisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit sei vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umständen zu entscheiden. Hierbei sei zwischen dem Interesse des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits abzuwägen.

Im entschiedenen Fall überwogen nach Ansicht des BGH die Interessen des Klägers. Zwar sei die Dashcam-Aufnahme ohne Einwilligung des Beklagten erfolgt und daher gem. § 4 BDSG unzulässig. Jedoch habe sich das aufgezeichnete Geschehen im öffentlichen Straßenraum ereignet, in den sich der Beklagte freiwillig begeben habe. Es seien nur Vorgänge auf öffentlichen Straßen aufgezeichnet worden, die für jedermann wahrnehmbar seien. Zudem sei auch der häufigen Beweisnot, die der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens geschuldet sei, Rechnung zu tragen. Unfallanalytische Gutachten setzten verlässliche Anknüpfungstatsachen voraus, an denen es häufig fehle. Zudem sei im Unfallhaftpflichtprozess zu beachten, dass das Gesetz den Beweisinteressen des Unfallgeschädigten durch die Regelung des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein besonderes Gewicht zugewiesen habe.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 88/2018 v. 15.5.2018

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