Der Kl. hatte gegen das zu seinem Nachteil ergangene Urteil des LG Lüneburg am 24.5.2016 Berufung eingelegt. Diese begründete er mit seinem am 21.7.2016 bei dem Berufungsgericht – dem OLG Celle – eingegangenen Schriftsatz. Das OLG Celle wies den Kl. durch Beschl. v. 2.8.2016 darauf hin, es beabsichtige, die Berufung des Kl. durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Bekl. zusammen mit der Berufungsbegründung vom 9.8.2016 mit einer Erwiderungsfrist von einem Monat zugestellt. Mit seinem am 16.8.2016 datierten und an demselben Tag beim OLG Celle per Telefax eingegangenen Schriftsatz nahm der Kl. seine Berufung zurück. Das OLG Celle hat hieraufhin durch Beschluss vom 16.8.2016 dem Kl. die Kosten der Berufung auferlegt. Dieser Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Bekl. zusammen mit der Berufungsrücknahme am 22.8.2016 zugestellt. Mit dem am 22.8.2016 beim OLG Celle eingegangenen Schriftsatz vom 19.8.2016 beantragte die am 21.6.2016 von der Bekl. beauftragte Prozessbevollmächtigte der Bekl., die Berufung des Kl. zurückzuweisen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Bekl. die Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG nebst Auslagen beantragt. Die Rechtspflegerin des LG Lüneburg hat lediglich eine 1,1 Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV RVG festgesetzt. Die Absetzung des Mehrbetrages begründete die Rechtspflegerin damit, die Stellung eines Berufungszurückweisungsantrags sei in Anbetracht der bereits zuvor erfolgten Berufungszurücknahme zur Rechtsverteidigung objektiv nicht erforderlich gewesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte beim OLG Celle (RVGreport 2017, 109 [Hansens] = AGS 2017, 99) Erfolg. Dabei hat das OLG Celle ausdrücklich der Auffassung des III. ZS des BGH (RVGreport 2016, 186 [ders.] = zfs 2016, 285 m. Anm. Hansens = AGS 2016, 252) widersprochen, erstattungsfähig seien nur die objektiv erforderlichen Kosten.

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