1) Die Wahrung der Berufungsbegründungsfrist ist von dem Berufungsführer im Wege des Vollbeweises unter Anwendung des Freibeweises zu führen.

2) Gibt der Zeuge für das Einreichen der Berufungsbegründung bei Gericht an, er habe eine konkrete Erinnerung an den Einwurf der Berufungsbegründung in den Gerichtsbriefkasten, bestehen Zweifel an seiner konkreten Erinnerung. Da es sich um einen alltäglichen Vorgang handelt, müsste für eine konkrete Erinnerung ein nachvollziehbarer Anlass bestehen. Ansonsten scheidet die Möglichkeit nicht aus, dass lediglich ein Rückschluss auf die übliche Vorgehensweise wiedergegeben wird.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Frankfurt, Urt. v. 9.1.2017 – 29 U 187/16

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