In der Praxis können sich strafrechtlich relevante Verhaltensweisen gem. § 29 BtMG (Besitz von Betäubungsmitteln) mit Ordnungswidrigkeiten gem. § 24a Abs. 2 StVG überlagern. Während bei einem Verstoß gegen § 29 BtMG Freiheitsstrafe und Geldstrafe drohen, kann das Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr unter der Wirkung eines berauschenden Mittels mit Geldbußen von bis zu 3.000 EUR (§ 24a Abs. 4 StVG) geahndet werden.

Hinzu kommen zwei Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat (Nr. 242 BKat). Die Straftat kann mit der Ordnungswidrigkeit zusammentreffen, wenn der Fahrer bei einer polizeilichen Kontrolle unter der Wirkung eines berauschenden Mittels angetroffen wird und ihm Substanzen nach der Anlage zu § 24a StVG im Blut nachgewiesen werden können und zudem im Fahrzeug Betäubungsmittel gefunden werden. Es kann sich unter Umständen um eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne handelt mit der Folge, dass sich ein Verfahrenshindernis für die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit bei rechtskräftiger Aburteilung einer Straftat ergibt oder umgekehrt.[25]

Es müsste sich um dieselbe Tat als konkretes Vorkommnis handeln, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet.[26] Eine prozessuale Tat liege aber nur dann vor, wenn zwischen beiden Delikten ein innerer Beziehungszusammenhang etwa in der Weise besteht, dass die Fahrt dem Transport der Drogen dient, um sie an einen sicheren Ort zu bringen.[27] Gem. § 21 Abs. 1 OWiG tritt die Ordnungswidrigkeit hinter dem Strafgesetz zurück. Auf das angeordnete Fahrverbot kann aber erkannt werden, § 21 Abs. 1 S. 2 OWiG. Wurde der Beschuldigte bereits wegen der Straftat verurteilt, wäre die Ordnungswidrigkeit wegen Vorliegens eines dauernden Verfahrenshindernisses gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206 StPO einzustellen.

[25] Zum Ganzen: Burhoff ZAP 12/2017, 967.
[26] OLG Köln NZV 2005, 210.

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