Bußgeldverfahren werden bei Fahrzeugmängeln i.d.R. parallel gegen den Fahrzeugführer und den Halter geführt. Auf Halterseite muss sich der Betroffene gegen den Vorwurf der Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs verteidigen (§§ 69a Abs. 5 Nr. 3, 31 Abs. 2 StVZO).

Wurden bei Verkehrskontrollen zwei Lkw der Spedition angehalten, die jeweils Bußgeldverfahren gegen den Halter und Fahrer auslösen, so ist auf ein mögliches Verfahrenshindernis gegen den Halter gem. § 84 Abs. 1 OWiG zu achten. Hier heißt es: "Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden oder hat das Gericht über die Tat als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat rechtskräftig entschieden, so kann dieselbe Tat nicht mehr als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden." Ist der Halter schon für einen Fahrzeugmangel einer Fahrt vom 17.4.2017 zur Verantwortung gezogen worden und soll er zusätzlich in einem weiteren Verfahren für die Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen weiteren Fahrzeugs am 18.4.2017 verantwortlich sein, so kann der Grundsatz "ne bis in idem" einer (erneuten) Ahndung entgegenstehen.

Ist über die Tat im verfahrensrechtlichen Sinne schon entschieden worden, so tritt Strafklageverbrauch ein.[15] Wesentliche Voraussetzung für eine Sperrwirkung ist jedoch das Vorliegen derselben Tat im verfahrensrechtlichen Sinn, es muss sich um einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang handeln und die Handlungen müssen nach dem Ereignis selbst so innerlich verknüpft sein, dass man ihre getrennte Würdigung und Ahndung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs empfinden würde.[16] Die fahrlässige Zulassung der Inbetriebnahme, ein Unterlassen, kann nur Handlungseinheit sein, z.B. bei einem fortdauernden Unterlassen von gebotenen Überwachungspflichten, weil der den vorschriftswidrigen Zustand nicht kennt. Statt mehreren kann dann nur eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit vorliegen.[17]

Ein zweiter Bußgeldbescheid gegen den Halter wegen des Vorwurfs der Anordnung oder Zulassung der Inbetriebnahme eines nicht vorschriftsmäßigen Fahrzeugs wäre daher gerichtlich gem. § 46 Abs. 1 OWiG, § 206a StPO einzustellen. Das BayObLG entschied, dass ein fortdauerndes Unterlassen einer Überwachung durch einen Unternehmer unter Umständen nur als eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit anzusehen ist, wenn dieser fahrlässig ermöglicht, dass von ihm gehaltene Betriebsfahrzeuge überladen gefahren werden (hier: in 36 Fällen).[18]

[15] OLG Stuttgart SVR 2008, 28; Wache, Karlsruher Kommentar zum OWiG, § 84 Rn 10.
[16] AG Homburg NStZ-RR 2008, 122.
[18] NJW 1986, 2124.

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