Das AG Würzburg bestimmte in dem Bußgeldverfahren Termin auf den 10.4.2017 um 9:50 Uhr. Der Betr. wurde von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden. Der Verteidiger, dessen Kanzlei in Delmenhorst liegt, beantragte 6 Wochen vor der Hauptverhandlung, den Termin entweder zu verlegen oder zeitlich an diesem Tage vorzuziehen. Er begründete dies damit, dass beabsichtigt sei, Untervollmacht zu erteilen. Derjenige Anwalt habe am 10.4.2017 um 10:00 Uhr einen Termin in einer Strafsache vor dem AG Würzburg wahrzunehmen. Das AG Würzburg teilte dem Verteidiger per Fax Folgendes mit: "Eine Verlegung ist nicht möglich. Der Termin kann im zur Verfügung stehenden Zeitfenster durchgeführt werden." Gegen diese Mitteilung legte der Verteidiger Beschwerde ein mit dem Antrag, den Verhandlungstermin zu verlegen. Das AG half der Beschwerde nicht ab. Das LG Würzburg hat die Entscheidung des AG und den Hauptverhandlungstermin aufgehoben

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