1. Kommt es in einem Betrieb zu Verstößen gegen das Fahrpersonalgesetz, so muss er, vor allem bei massenhaft vorkommenden Lenk- und Ruhezeitverstößen, auf den Erlass von selbstständigen Verfallsbescheiden gem. § 29a Abs. 4 OWiG eingerichtet sein.

2. Derartige Verfallsanordnungen können auf Einspruchseinlegung vom Bußgeldrichter des örtlich zuständigen Amtsgerichts überprüft werden.

3. Können Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz nicht bestritten werden, so muss kritisch überprüft werden, ob die Höhe des Verfallsbescheides korrekt von den Verwaltungsbehörden ermittelt wurde. Hieran scheitert eine Gewinnabschöpfung oftmals. Regelmäßig bleibt unbeachtet, dass Voraussetzung eines Verfalls ist, dass der Betrieb den angeblichen wirtschaftlichen Vorteil tatsächlich erlangt hat.

4. Die Verfallsanordnung nach § 29a OWiG setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal weiter eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der mit Geldbuße bewehrten Tat und dem wirtschaftlichen Vorteil voraus. Dies macht den schwierig zu führenden Nachweis notwendig, dass der Betrieb gerade infolge der Verstöße gegen das Fahrpersonalgesetz etwas erlangt hat.

5. Verfahrenshindernisse liegen vor, wenn die Verwaltungsbehörde bei selbstständigen Verfallsbescheiden das Bußgeldverfahren gegen den Täter nicht eingestellt hat, die Ordnungswidrigkeit verjährt ist oder der Verfallsbescheid keine Angaben dazu enthält, welche konkreten mit Geldbuße bedrohten Handlungen ihm zugrunde liegen.

Autor: RA Dr. jur. Ingo E. Fromm , FA für Strafrecht und für Verkehrsrecht, Koblenz

zfs 6/2017, S. 304 - 308

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