Die Kl. unterhält bei dem Bekl. eine private Krankenversicherung auf der Grundlage von AVB, die den MB/KK entsprechen. Die Kl., die unter beidseitiger Kurzsichtigkeit mit Astigmatismus litt, unterzog sich im November 2013 einer Femto-Lasik-Operation an den Augen. Sie begehrt vom Bekl. die Erstattung der hierfür angefallenen Operationskosten i.H.v. 3.490 EUR nebst Zinsen.

Die Parteien streiten darüber, ob die bei der Kl. vor der Operation vorhandene Fehlsichtigkeit (von -3 und -2,75 Dioptrien) eine bedingungsgemäße Krankheit darstellt und ob die zu deren Beseitigung durchgeführte Operation medizinisch notwendig gewesen ist. Die Klage und Berufung waren erfolglos.

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