Die beiden Geschädigten waren mit ihren jeweiligen Fahrzeugen in dasselbe Unfallgeschehen verwickelt. Der spätere Kl. zu 1 beauftragte die Anwälte mit der Regulierung der hierdurch entstandenen Schäden am 24.3.2014, der spätere Kl. zu 2 erteilte denselben Rechtsanwälten einen entsprechenden Auftrag am 26.3.2014. Die Anwälte machten die dem jeweiligen Mandanten angefallenen Schäden gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung außergerichtlich geltend. Aufgrund der unterschiedlichen Kollisionen ergaben sich dabei vollkommen unterschiedliche Schadenspositionen. Dabei machten die Anwälte auch jeweils die für die vorgerichtliche Vertretung angefallene Anwaltsvergütung geltend, wobei sie für jeden Mandanten gesondert eine Geschäftsgebühr nach dem jeweils verlangten Schadensbetrag nebst Auslagen ansetzten. Die Haftung war dem Grunde nach unstreitig. Die gegnerische Haftpflichtversicherung zahlte jedoch insgesamt nur eine Geschäftsgebühr, berechnet nach der Summe der beiden Schadenspositionen, nebst Auslagen. Die Klage der Kl. auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe des Differenzbetrags von 508,02 EUR hatte beim AG Aichach Erfolg.

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