Vgl. BGH zfs 2014, 205 mit Anm. Diehl.

1) Nachdem der BGH die für die Verklammerung der Rechtsverhältnisse des Leasinggebers zu seinem Lieferanten und für das Verhältnis des Leasinggebers zum Leasingnehmer von ihm angenommene Abtretungskonstruktion auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts aufrecht erhalten hatte (vgl. BGH NJW 2010, 2798; Tavakoll, NJW 2010, 2768), hatte der BGH in dieser Entscheidung eine Abhängigkeit der möglichen Rechtsverhältnisse im Dreiecksverhältnis Lieferant/Leasinggeber und Leasingnehmer festgestellt. Klage der Leasingnehmer – wie es von ihm verlangt werde – aus abgetretenem Recht (des Leasinggebers) wegen eines behaupteten Mangels der Leasingsache auf Rücktritt gegen den Lieferanten, sei er erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten verpflichtet, wenn er klageweise vorgehe. Vorprozessuale Auseinandersetzungen mit dem Leasinggeber genügten nicht, ein Recht zur Einstellung herbeizuführen, wenn sich der Lieferant weigere, das hinzunehmen.

2) Die Entscheidung des BGH erörtert eine sich an die Konstellation anknüpfende Frage: Läuft die Verjährungsfrist für die Ansprüche des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer während des Rechtsstreits des Leasingnehmers mit dem Lieferanten weiter (was je nach dem Geschick des Leasingnehmers "seinen" Rechtsstreit bei Bejahung dieser Frage zur Verjährung innerhalb von drei Jahren nach Fälligkeit führen könnte)? Rechtspolitisch wäre eine solche "Anleitung" zur Verzögerung und gezielter Herbeiführung der Verjährung in einem anderen Rechtsverhältnis ungereimt und sinnwidrig. Die Entscheidung des BGH vermeidet durch die Heranziehung des § 205 BGB den Eintritt der Verjährung in dem Rechtsverhältnis des Leasinggebers zum Leasingnehmer. Da der Leasingnehmer mit der Verfolgung des Rücktrittsrechts gegenüber dem Lieferanten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Leasinggeber nach der Rechtshängigkeit des Rücktritts zur Verweigerung der Zahlung der Leasingraten – vorläufig – berechtigt ist, ist die Verjährung in diesem Rechtsverhältnis gehemmt. Die Annahme eines vertragsimmanenten Leistungsverweigerungsrechts des Leasingnehmers ist damit überzeugend; dessen Kehrseite der Wegfall der Besorgnis des Leasinggebers ist, dass ihm unter der Hand wegen der Dauer eines Rechtsstreits des Leasingnehmers gegen den Lieferanten eigene Ansprüche verjähren (vgl. Harriehausen, NJW 2016, 400).

3) Der BGH musste bei seiner Entscheidung auf eine kautelarjuristische Modifikation der Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses eingehen. Da sich der Leasingnehmer in den von der Leasinggeberin gestellten Vertragsbedingungen dazu verpflichtet hatte, die Leasingraten – nach gerichtlicher Geltendmachung des Rücktritts – gegenüber dem Lieferanten zur Sicherheit zu hinterlegen, musste zum einen untersucht werden, ob diese Klausel der Inhaltskontrolle nach AGB-Recht standhielt, zum anderen, welche Auswirkungen dies auf den Eintritt der Verjährung etwaiger Zahlungsansprüche der Leasinggeberin hatte. Die erste Frage konnte der BGH offen lassen, wobei wegen des Sicherungsbedürfnisses der Leasinggeberin und der lediglich zeitweiligen Befugnis des Leasingnehmers zur Leistungsverweigerung mehr für die Wirksamkeit der Klausel sprechen dürfte (vgl. Harriehausen, a.a.O.). Da die Hinterlegung zur Sicherheit keine Erfüllungswirkung hatte, vielmehr mit der Abweisung der Klage des Leasingnehmers gegen den Lieferanten auch die Feststellung verbunden war, dass der Anspruch der Leasinggeberin gegen den Leasingnehmer begründet war und ist, endete die Hemmungswirkung der gerichtlichen Geltendmachung des Rücktritts auch im Verhältnis der Leasinggeberin zum Leasingnehmer.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 6/2016, S. 323 - 327

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