Im Zuge der Prüfung, ob vom Ausstellermitgliedstaat herrührende unbestreitbare Informationen ausweisen, dass der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte, bilden die vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden Informationen nur den Prüfungsrahmen, innerhalb dessen die Gerichte alle Umstände des anhängigen Rechtsstreits berücksichtigen dürfen.

Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 10.3.2016 – 12 ME 22/16

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