Der niederländische Fahrer eines niederländischen Lkw erlitt bei einem Unfall mit einem deutschen Unfallgegner in Deutschland Verletzungen, aus denen er einen Schmerzensgeldanspruch herleitete. Der Senat ging unter Zugrundelegung des Tatortprinzips gem. Art. 40 Abs. 1 EGBGB von der Anwendung deutschen Deliktsrechts aus und verneinte eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Niederlanden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes.

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