Für die Bemessung des Schmerzensgeldes können ggf. die Verhältnisse des Staates zu berücksichtigen sein, in dem der Geschädigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dieser Grundsatz führt allerdings nicht zur Abkehr vom Tatortprinzip für das auf das Schmerzensgeld anzuwendende Recht. Der Bezug des Geschädigten zu einem anderen Staat kann sich vielmehr als einer von mehreren Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes auswirken. Die Verhältnisse in dem anderen Staat sind insofern zu berücksichtigen, als unter den Lebensverhältnissen des Geschädigten dort erschwerte Auswirkungen des Unfalls im "Schmerzensbereich" erkennbar sind. Dies meint den Einsatz des Schmerzensgeldes zu gleichen Konditionen, also unter Berücksichtigung vergleichbarer Wirtschafts- und Kaufkraftverhältnisse.

OLG Naumburg, Urt. v. 23.12.2014 – 12 U 36/14

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