Die Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB verlangt in Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b den Fahrzeugführer. Dieser darf danach nicht fahrunsicher sein aufgrund Alkohol oder anderer berauschender Mittel bzw. aufgrund körperlicher oder geistiger Mängel, wie es in dieser Bestimmung im Gegensatz zu § 2 FeV noch genannt ist. Strafbar macht man sich aber erst, wenn aufgrund dieser Fahrunsicherheit auch noch eine konkrete Gefahr für andere Personen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert entsteht. Bei den sogenannten sieben Todsünden, die unter § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB aufgeführt werden, wird der Begriff des Fahrzeugführers zwar nicht ausdrücklich gefordert, allerdings kann man sie bis auf eine Ausnahme (Absicherung von Fahrzeugen) nur begehen, wenn das Fahrzeug geführt wird.

§ 316 StGB, Trunkenheit im Verkehr, ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Danach wird unter Strafe gestellt, wenn ein Fahrzeug geführt wird, obwohl die Person aufgrund von Alkohol oder anderer berauschender Mittel dazu nicht in der Lage ist und sich somit als fahrunsicher erweist. Hier gibt es bei Alkohol die Begriffe der absoluten und relativen Fahrunsicherheit. Bei Führern von Kraftfahrzeugen haben die Gerichte einen Wert von 1,1 Promille festgelegt, für das OLG Oldenburg[4] gilt dies auch für Führer von Kutschen; bei Führern von Fahrrädern 1,6 Promille. Bei anderen berauschenden Mitteln geht die Rechtsprechung von der relativen Fahrunsicherheit aus, hier müssen somit noch Beweisanzeichen hinzukommen, die die Fahrunsicherheit untermauern. Diese müssen jedoch nicht während der Fahrt erkannt werden. Im Gegensatz zu § 315c StGB, bei dem in Bezug auf Alkohol und andere berauschende Mittel das Gleiche gilt wie bei § 316 StGB, ist es bei der Fahrunsicherheit bezogen auf körperliche oder geistige Beeinträchtigungen anders. Dort muss § 2 FeV, der oben schon erwähnt wurde, herangezogen werden.

Wichtig in dem Zusammenhang ist auch der Hinweis auf § 69 StGB, Entzug der Fahrerlaubnis. Diese Maßregel der Besserung und Sicherung ist nur möglich, wenn die rechtswidrige Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz oder unter Verletzung der Pflichten eines Kfz-Führers geschieht.

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