Art. 2 GG beschäftigt sich u.a. mit der allgemeinen Handlungsfreiheit. In Abs. 1 heißt es:

"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."

Dieses grundgesetzlich gesicherte Recht bezieht sich auch auf den Straßenverkehr. In § 1 FeV wird formuliert:

"Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist."

Somit kann sich im Straßenverkehr zunächst einmal jeder frei bewegen. Dazu muss er sich natürlich an die bestehenden Gesetze und Verordnungen halten. § 2 FeV schränkt dieses Recht schon für die Personen etwas ein, die sich aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung nicht sicher bewegen können. Sie müssen durch sich selbst oder Verantwortliche Vorsorge treffen, dass niemand gefährdet wird. Wichtig im Zusammenhang mit dem Führen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen erscheint aber schon die Einschränkung aus § 1 FeV. Für einzelne Verkehrsarten kann eine Erlaubnis vorgeschrieben sein. Die wesentlichste Einschränkung in dem Zusammenhang ist für den Verfasser § 2 StVG. Abs. 1 der Bestimmung legt fest:

"Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen."

Die Ausführungsvorschrift des § 2 StVG ist die FeV. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 FeV wird der Bundesverkehrsminister ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr behandeln. In der FeV wird der Bedarf einer Fahrerlaubnis in § 4 Abs. 1 wiederholt, und es werden einige Ausnahmen von Kraftfahrzeugen aufgezählt, für die eine Erlaubnis nicht erforderlich ist. Der Grundsatz ist somit, dass zum Führen eines Kfz eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist. Eine generelle Einschränkung bezogen auf die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit kennt die FeV im Gegensatz zur Fahrzeug-Zulassungsverordnung, die nur anwendbar ist für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h, nicht. Die Rechtsfolge bei Nicht-Vorliegen der Fahrerlaubnis ist eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, wenn im öffentlichen Verkehrsraum ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug geführt wird oder ein Kraftfahrzeug, auch wenn eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, während eines Fahrverbots nach § 44 StGB oder § 25 StVG geführt wird (§ 21 StVG).

Weiterhin ist der Begriff des Fahrzeugführers von Bedeutung in den §§ 24a, 24c StVG. Nach § 24a StVG ist es verboten, ein Kraftfahrzeug zu führen, obwohl man mehr als 0,5 Promille Alkohol im Blut oder mehr als 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft hat. Darüber hinaus wird als ordnungswidriges Verhalten nach dieser Bestimmung angesehen, wenn ein Kraftfahrzeug geführt wird, obwohl man unter dem Einfluss einer in der Anlage zu dieser Bestimmung genannten Substanz steht, sofern dies nicht ärztlich verordnet ist. § 24c StVG beschäftigt sich mit der so genannten "Null-Promille-Grenze" für Personen, die sich in der Probezeit befinden und ein Kfz führen bzw. die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und als Führer eines Kfz unterwegs sind. Sie dürfen während der Fahrt keine alkoholischen Getränke zu sich nehmen oder bei Fahrtantritt nicht unter der Wirkung eines solchen Getränkes stehen.

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