Der BGH stellt mustergültig die Subsumtion der vorsätzlichen Trunkenheit am Steuer dar und klärt wie nebenbei bestimmte Ungenauigkeiten der obergerichtlichen Rspr. Das Gericht muss darauf achten, ob Erfahrungssätze ohne Gegenbeweismöglichkeit oder nur solche ohne Allgemeingültigkeit angewandt werden. Die Höhe der gemessenen BAK ist nur ein Beweisanzeichen, das genügen kann, aber nicht muss, um Vorsatz anzunehmen. Die weiteren Umstände des Falls sind zu berücksichtigen, Besonderheiten aber nur, sofern sie offensichtlich sind. Wichtig ist auch, dass aus einer höheren BAK eventuell (!) auch eher auf Vorsatz geschlossen werden kann, aber gleichzeitig diese nicht bedingt, dass die Annahmevoraussetzungen für Vorsatz etwa geringer würden: Denn die Steuerungsfähigkeit, die möglicherweise beeinträchtigt ist und zu einer Prüfung nach § 21 StGB führen kann, hat keinen Einfluss auf die Fähigkeit zur vorsätzlichen Handlung. Letztere wäre erst dann tangiert, wenn es auch um die Frage der Einsichtsfähigkeit geht, was aber erst bei deutlich hoher Alkoholisierung in Frage kommt.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 6/2015, S. 351 - 353

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