Ich kann der Entscheidung des OLG Köln nicht in allen Punkten zustimmen.

I. Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde

Das OLG Köln hat die sofortige Beschwerde der Beigetretenen als "unbedenklich" zulässig angesehen. Diese Auffassung teile ich nicht. Den entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag hatten nach dem mitgeteilten Sachverhalt die Kl. eingereicht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Rechtspfleger auch nur diesen Kostenfestsetzungsantrag der Kl. (teilweise) zurückgewiesen hat und nicht einen von den Beigetretenen gar nicht gestellten Festsetzungsantrag. Folglich waren die Beigetretenen durch die Entscheidung des Rechtspflegers auch nicht beschwert, so dass ihre sofortige Beschwerde unzulässig war. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Kl. einen – vermeintlichen – Erstattungsanspruch der Beigetretenen geltend gemacht hatte, so dass der Rechtspfleger an sich bereits aus diesem Grunde den Kostenfestsetzungsantrag der Kl. hätte ablehnen können. Jedenfalls sind durch den den Kostenfestsetzungsantrag der Kl. (teilweise) zurückweisenden Beschluss des Rechtspflegers allein die Kl. beschwert gewesen, so dass auch nur deren sofortige Beschwerde zulässig gewesen ist.

II. Kostenregelung in dem Vergleich

Das OLG Köln hat zutreffend ausgeführt, dass die Kosten der Beigetretenen nicht zu den "Kosten des Rechtsstreits" – in Nr. 3 des Vergleichs war von den "Kosten von Klage und Widerklage" die Rede, was hier dasselbe ist – gehören. Das OLG hat sich jedoch nicht mit der Argumentation der Kl. befasst, bei den Kosten des Beitritts handele es sich um Kosten des Vergleichs. Allein aus dem Umstand, dass Frau und Herr Prof. Dr. L dem Vergleich beigetreten sind, ergibt sich jedoch nicht, dass die Kl. einerseits und die Bekl. andererseits anteilig auch die Kosten der Beigetretenen übernehmen wollten. Hierzu hätte es einer ausdrücklichen Kostenregelung in dem Vergleich bedurft.

III. Sachgerechte Formulierung des Vergleichs

Das OLG Köln hat den durch Beschluss festgestellten Vergleich nur in Auszügen mitgeteilt. Enthält der Vergleich lediglich unter seiner Nr. 5 den Beitritt der Frau L und des Herrn Prof. Dr. L, so spricht viel dafür, dass allein durch diesen Beitritt keinerlei Pflichten und Rechte der Beigetretenen bestimmt worden sind. In einem solchen Fall empfiehlt es sich, dass der Beitritt in die erste Regelung in den Vergleichstext aufgenommen wird und in den nachfolgenden einzelnen Regelungen des Vergleichs auch deren Rechte und Pflichten ausdrücklich bestimmt werden. So könnte sich etwa folgende Formulierung anbieten:

"1. Frau L und Herr Prof. Dr. L treten dem Vergleich bei."

2. Die Kl. und die Beigetretenen verpflichten sich als Gesamtschuldner, auf die Widerklage an die Bekl. … EUR zu zahlen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen die Kl. und die Beigetretenen als Gesamtschuldner 40 % und die Bekl. 60 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beigetretenen tragen diese selbst.“

Ferner sollte nicht vergessen werden, die Beigetretenen mit vollständigen Namen und Anschriften und auch deren Prozessbevollmächtigte in das Rubrum des Vergleichs bzw. des den Vergleich feststellenden Beschlusses aufzunehmen. Denn nur dann besteht ein zur Zwangsvollstreckung und damit auch zur Kostenfestsetzung geeigneter Titel zugunsten bzw. zu Lasten der Beigetretenen.

VRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 6/2015, S. 349 - 351

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