Wird ein Abfindungsvergleich zur endgültigen Erledigung auch unvorhergesehener Schäden aus einem Verkehrsunfall geschlossen, können in Abweichung von dem Vergleich Nachforschungen nur dann gefordert werden, wenn entweder die Geschäftsgrundlage für den Vergleich weggefallen ist, so dass eine Anpassung an die veränderten Umstände erforderlich erscheint, oder nachträglich erhebliche Äquivalenzstörungen in den Leistungen der Parteien eingetreten sind, die für den Kl. nach den gesamten Umständen eine ungewöhnliche Härte bedeuten.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Berlin, Urt. v. 27.2.2014 – 41 O 189/13

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