Aus den Gründen: "Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des BG erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO."

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, weil etwaige weitere Ansprüche durch den umfassend formulierten Abfindungsvergleich v. 11.4.2012 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung (Urteilsausfertigung S. 4 bis 6), auf die verwiesen wird, ausgeschlossen sind.

Dem anwaltlich beratenen Kl. wird nicht entgangen sein, dass die umfassend formulierte Abfindungsvereinbarung schon dem ausdrücklichen Wortlaut nach selbst unbekannte und nicht vorhersehbare Schadenersatzansprüche umfasste, wie es bei derartigen Abfindungsvergleichen der allgemeinen Praxis entspricht. Das gilt für bekannte und unbekannte Ansprüche auch dann, wenn der Kl. an diese bei Abschluss des Vergleichs nicht gedacht haben sollte, weil die Vertragsklausel andernfalls sinnentleert wäre. Eine umfassend formulierte Abfindungsvereinbarung lässt sich daher nicht mehr einschränkend auslegen (vgl. auch Bacher, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 40 Rn 20). Eine nachträgliche Abänderung ist für die hier geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu erzielen, weil es Teil des vom Kl. vertraglich übernommenen Risikos ist, dass er Ansprüche übersieht oder etwaige Ansprüche erst später bekannt werden (vgl. ausführlich BGH, Urt. v. 12.2.2008 – VI ZR 154/07, NJW-RR 2008, 649 ff.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 16.9.2009 – VI ZR 296/07, NZV 2009, 75 [13 f.]).

Im Übrigen müsste der Kl. bei seiner Betrachtung zur vermeintlichen Unzumutbarkeit berücksichtigen, dass sich die Parteien nicht bei unstreitiger Haftung nur über die Höhe von bestimmten Forderungen verglichen haben. Bestimmte Forderungen sind in der Abfindungsvereinbarung gerade nicht benannt. Vielmehr wurde die vereinbarte Abfindungssumme auch dem Umstand gerecht, dass die Bekl. zu 1. eine Haftung der Bekl. für ausgeschlossen hielt.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle der Berufungsrücknahme sich die gerichtliche 4-fache Verfahrensgebühr auf eine 2-fache Gebühr ermäßigt (KV-Nr. 1222 zum GKG).“

Mitgeteilt von RA Thomas Richter, Coburg

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