Der Kl., der von dem beklagten Jobcenter laufend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II bezogen hatte, machte mit Hilfe seines Rechtsanwalts bei dem Bekl. die Übernahme von Energieschulden geltend. Mit Bescheid v. 23.8.2012 erkannte der Bekl. unter Abhilfe des Widerspruchs des Kl. eine Nachzahlung aufgrund von Nebenkostenabrechnungen i.H.v. insgesamt 1.739,64 EUR als berechtigt an und überwies den Betrag auf das Konto des Kl. Mit Schreiben v. 3.11.2012 ergänzte der Bekl. seinen Bescheid dahin, dass er die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärte.

Unter dem 8.9.2010 machte der Anwalt des Kl. die Kosten des Widerspruchsverfahrens geltend und übersandte zugleich eine an den Bekl. adressierte Berechnung, in der unter Nennung der genauen Angelegenheit und der Aufschlüsselung der Gebühren nach den Vorschriften des RVG ein Gesamtbetrag i.H.v. 309,40 EUR in Rechnung gestellt wurde. Hieraufhin forderte der Bekl. den Rechtsanwalt des Kl. auf, seine Rechnung an seinen Auftraggeber zu richten und zu adressieren und ihm eine Abschrift dieser Rechnung zur Prüfung des Erstattungsanspruchs vorzulegen. Nach weiterer Korrespondenz setzte der Bekl. schließlich mit Bescheid vom 3.1.2011 unter Hinweis auf die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der Kosten des Widerspruchsverfahrens die zu erstattenden Kosten auf 0,00 EUR fest. Dies begründete der Bekl. damit, es sei nicht nachgewiesen, dass erstattungsfähige Kosten für die Einschaltung eines Anwalts entstanden seien, weil keine Rechnung des Rechtsanwalts an den Kl. vorliege. Der Widerspruch blieb erfolglos.

Auf die hiergegen gerichtete Klage des Kl. hat das SG Köln den Bekl. durch Urt. v. 10.5.2012 unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kl. von dem Vergütungsanspruch seines Bevollmächtigten i.H.v. 309,40 EUR freizustellen. Die Berufung des Bekl. hat das LSG NRW durch Urt. v. 17.10.2013 zurückgewiesen. Die hiergegen vom LSG zugelassene Revision des Bekl. hatte beim BSG keinen Erfolg.

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