Die Kl. nimmt die Bekl. im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs auf Erstattung der Gebühren für einen Feuerwehreinsatz in Anspruch. Die Kl. ist Haftpflichtversicherer einer Landmaschinenfabrik. Die Bekl. ist Eigentümerin und Halterin eines Schleppers und verbrachte diesen zur Reparatur einer Dieselleitung in die Werkstatt des VN. Nach Durchführung der Reparatur unternahm ein Mitarbeiter des VN eine Probefahrt auf öffentlichen Straßen. Dabei trat Schmieröl aus dem Fahrzeug aus und verunreinigte die Fahrbahn auf einer Länge von ca. 2,5 Kilometern. Feuerwehren von Gemeinden nahmen zur Beseitigung von Gefahren für die Verkehrssicherheit das ausgetretene Öl mit Bindemittel auf und entsorgten es. Aufgrund bestandskräftigem Bescheid machte die Gemeinde für den Einsatz der Feuerwehren zu erstattende Gebühren von 1.424,64 EUR gegenüber dem VN geltend. Die Kl. beglich diesen Betrag.

Die Kl. hat unter Bezugnahme auf § 86 VVG die Bekl. auf Erstattung aller Gebühren des Feuerwehreinsatzes in Anspruch genommen. Das AG hat die Bekl. verurteilt. Das LG, das die Revision zugelassen hat, hat auf die Berufung der Bekl. die Klage abgewiesen.

Das LG verneinte einen Ausgleichsanspruch gegen die Bekl. aus § 280 BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus § 426 BGB. Im Gefahrenabwehrrecht gebe es keine Ausgleichspflicht zwischen mehreren Störern. Weitere Störer hafteten nur subsidiär im Verhältnis zu den herangezogenen Störern. Die vom LG zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das LG.

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