Zum Ausgleich zwischen mehreren Störern i.S.d. Polizei- und Ordnungsrechts, die aufgrund einer gemeindlichen Satzung für die Kosten eines Einsatzes der Feuerwehr (hier: Beseitigung einer Ölspur auf einer öffentlichen Straße) als Gesamtschuldner aufzukommen haben.

BGH, Urt. v. 10.7.2014 – III ZR 441/13

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