Kommt es bei einem Unfall zu einem Schaden an einem Kraftfahrzeug, für den ein anderer aufgrund einer Haftungsnorm (z.B. §§ 7 Abs. 1 StVG, 18 Abs. 1 StVG, § 823 BGB) eintrittspflichtig ist, steht dem Eigentümer des Fahrzeugs als dem Geschädigten gegen den Haftungsschuldner ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wie Schadensersatz zu leisten ist, wird durch die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB geregelt. Zentrale Norm ist dabei § 249 BGB, der zu Recht als "Magna Charta" für den Geschädigten im Schadensrecht bezeichnet worden ist.[5]

[5] So etwa Steffen, NJW 1995, 2057, 2059.

1. Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Anspruch richtet sich also gegen den Haftungsschuldner selbst. Dieser muss nach der Konzeption des Gesetzes einen Zustand herstellen, der so nie bestanden hat, nämlich einen Zustand, wie er bei Hinwegdenken des schädigenden Ereignisses eingetreten wäre.[6] Um diesen (hypothetischen) Zustand herzustellen, bedarf es grundsätzlich einer Vergleichsbetrachtung zwischen der Güterlage[7] des Geschädigten nach dem Schadensereignis und der (hypothetischen) Güterlage, wie sie ohne das Schadensereignis bestünde (sog. Differenzhypothese).[8] Alle sich hiernach ergebenden Unterschiede hat der Haftungsschuldner in Natur, also nicht rein wertmäßig, auszugleichen (totaler Schadensausgleich durch Naturalrestitution).[9]

[6] Insoweit ist der – auch vom BGH (z.B. BGHZ 27, 181; 61, 56; 178, 338) oftmals gebrauchte – Begriff der "Wiederherstellung" ungenau.
[7] Der Begriff der "Güterlage", wie er etwa von Rüßmann in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 249 Rn 1 gebraucht wird, erscheint mir vorzugswürdig gegenüber anderen Begriffen wie etwa Vermögen (so etwa Medicus/Luckey in: Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 8. Aufl., § 249 Rn 5). Denn es handelt sich um einen umfassenden Vergleich, der sich nicht auf wirtschaftliche Güter beschränkt, die am Markt mit einem bestimmten Wert gehandelt werden.
[8] Die Differenzhypothese in diesem Sinne muss Ausgangspunkt aller schadensrechtlichen Überlegungen sein, wenn sie auch im Einzelfall durch normative Gesichtspunkte "korrigiert" wird; vgl. Staudinger/Schiemann, Neubearb. 2005, § 249 Rn 4 ff.; jurisPK-BGB/Rüßmann, 7. Aufl., § 251 Rn 12; Steffen, NJW 1995, 2057 f. Das hat auch der BGH stets so gesehen; vgl. BGHZ 45, 212; 54, 45; 98, 212; 188, 78; Urt. v. 18.10.2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50.
[9] Vgl. nur BGHZ 155, 1; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, § 249 Rn 3.

2. Naturalrestitution nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB

Die praktische Bedeutung der Schadensbehebung durch den Ersatzverpflichteten nach § 249 Abs. 1 BGB ist gering.[10] Denn die meisten Geschädigten haben aus verständlichen Gründen kein Interesse daran, dem Haftungsschuldner, also meistens dem Schädiger, die Art und Weise der Schadensbehebung zu überlassen. Deshalb gewährt § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Verletzung einer Person und für den Fall der Beschädigung einer Sache dem Geschädigten das Recht, statt der Herstellung "den dazu erforderlichen Betrag" zu verlangen. Der Geschädigte soll dadurch in die Lage versetzt werden, die Schadensbehebung unabhängig vom Haftungsschuldner durchzuführen, auch um Streit über das Ergebnis der Restitution zu vermeiden.[11] Wegen dieser weitreichenden Befugnis spricht man auch vom Geschädigten als "Herrn des Restitutionsgeschehens".[12] Rechtsdogmatisch handelt es sich bei der Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB um eine gesetzliche Ersetzungsbefugnis (facultas alternativa) zum Herstellungsanspruch nach § 249 Abs. 1 BGB.[13] Denn der Anspruch nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist kein anderer Anspruch als der auf Herstellung nach § 249 Abs. 1 BGB; er ist nur ein "als Zahlungsanspruch ausgekleideter besonderer Herstellungsanspruch".[14]

Trotz ihres an sich klar formulierten Wortlauts ist die Vorschrift Dreh- und Angelpunkt der meisten Streitigkeiten um den Ersatz von Kfz-Schäden. Der Grund hierfür liegt in dem Tatbestandsmerkmal "erforderlich", das wegen seiner Unbestimmtheit von jeher Anlass zu grundlegenden Diskussionen gegeben hat. Dabei scheint die Sache auf den ersten Blick relativ einfach: Der Geschädigte soll in die Lage versetzt werden, die vollständige Restitution i.S.d. § 249 Abs. 1 BGB in Eigenregie durchzuführen, ohne Rücksicht auf den Schädiger nehmen zu müssen. Aber der Schein trügt und der Teufel liegt im Detail, wie einige Schlaglichter aus der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats der letzten Jahrzehnte zu grundsätzlichen Fragen des Kfz-Schadensrechts erhellen, die für unsere nachfolgende Betrachtung alternativer Reparaturmethoden bedeutsam sind.[15]

Grundsatz 1: Dispositionsfreiheit des Geschädigten

Aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB leitet der VI. Zivilsenat ab, dass der Geschädigte frei darin ist, ob und wie er den Schaden behebt (Dispositionsfreiheit).[16] Hierfür zwei Beispiele:

 
Hinweis

Beispiel 1: H beschädigt mit seinem Fahrzeug die "Ente"[17] des G an der Stoßstange. G macht die Kosten der Reparatur der Stoßstange nach ei...

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