" … Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG … die Klausel hinsichtlich der Kündigungsmöglichkeit für unbedenklich (B), hinsichtlich des Leistungsausschlusses bei bekannten ernstlichen Erkrankungen aber für unwirksam gehalten (C)."

(B) Die vom Kl. auch in der Berufung weiter angegriffene Klausel zur Kündigungsmöglichkeit ist nicht zu beanstanden. …

Die Regelung zur Kündigungsmöglichkeit lautet: “Nach Ablauf der 30-tägigen Widerrufsfrist kann die versicherte Person schriftlich von dem VN die Kündigung des Versicherungsverhältnisses gem. den gesetzlichen Bestimmungen des VVG verlangen. Danach kann das Versicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als drei Jahren geschlossen worden ist, zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Versicherungsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.‘

Damit wiederholt die Klausel fast wörtlich die Regelung des § 11 Abs. 4 VVG (n.F.) lediglich mit der Ausnahme, dass der Klauseltext statt von “Versicherungsvertrag‘ von “Versicherungsverhältnis‘ spricht – so wie auch die gesetzliche Regelung in § 8 Abs. 3 VVG (a.F.). Diese Regelung verbessert dabei die Mindestvoraussetzung, die nach § 8 Abs. 3 VVG (a.F.) erforderlich war, indem sie in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 4 VVG (n.F.) das Kündigungsrecht bereits nach Ablauf von drei und nicht erst von fünf Jahren gewährt. Die Klausel weicht damit bereits nicht von gesetzlichen Regelungen ab oder ergänzt diese auch nur. Eine solche Abweichung oder Ergänzung ergibt sich insb. nicht aus § 168 VVG (n.F.). Diese Vorschrift greift nur ein, wenn entweder laufende Prämien zu zahlen sind (§ 168 Abs. 1 VVG (n.F.)) oder die Versicherung Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des VR gewiss ist (§ 168 VVG Abs. 2 (n.F.)). Letztgenannte Voraussetzung ist hier offensichtlich und unstreitig nicht erfüllt. Aber auch die Voraussetzung des § 168 Abs. 1 VVG (n.F.) ist hier nicht erfüllt. VN ist nach dem Vertrag der Darlehensgeber, nicht der versicherte Darlehensnehmer. Der Darlehensgeber ist derjenige, den die vertragliche Prämienpflicht trifft und diese hat er als Einmalprämie zu leisten.

Der Sinn und Zweck der Vorschrift des § 168 VVG (n.F.) erfordert auch nicht, im vorliegenden Fall dem VN ein weitergehendes Kündigungsrecht einzuräumen. Der Kl. argumentiert insoweit ausschließlich mit den Interessen des versicherten Darlehensnehmers und zieht dabei auch den Umstand heran, dass der Versicherte letztlich wirtschaftlich die Prämie zu zahlen hat, wobei er das auch zur Deckung der Prämienverpflichtung aufgenommene Darlehen nicht in einem Einmalbetrag, sondern ratenweise zurückzuzahlen hat. Als Versichertem steht ihm aber ohnehin gar kein Kündigungsrecht zu. Der Versicherte ist nämlich ein außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehender Dritter … , der also auch den Versicherungsvertrag nicht kündigen kann. Hiervon machen auch weder § 150 VVG noch § 168 VVG eine Ausnahme. Es entspricht auch allgemeiner Auffassung, dass der Versicherte kein Kündigungsrecht hat (Prölss/Reiff, § 168 VVG, Rn 7; Römer/Langheid, § 165 VVG, Rn 11 (auch nicht der Prämienzahler) … ). Die Regelung in der angegriffenen Klausel kann also schon deshalb sein – nicht bestehendes – Kündigungsrecht nicht negativ beeinflussen. Darüber hinaus soll die Regelung des § 168 VVG (n.F.) dem Umstand Rechnung tragen, dass Lebensversicherungsverträge regelmäßig sehr lange laufen. So soll die durchschnittliche Laufzeit einer kapitalbildenden Lebensversicherung 26 Jahre betragen (so Prölss/Reiff, VVG, 28. Aufl., § 168 Rn 1). Gerade bei einer solch langen Laufzeit besteht die ernstliche Möglichkeit, dass sich die Verhältnisse des VN maßgeblich ändern. Die typische Laufzeit einer Ratenschutzversicherung ist dagegen ungleich kürzer. Auch unter diesem Aspekt ist es also nicht geboten, die Regelung des § 168 VVG nicht nur über ihren sonstigen Anwendungsbereich auch auf den Fall von Einmalprämien zu erstrecken, wenn diese durch einen Kredit finanziert werden und darüber hinaus auch für eine (mittelbare) Kündigungsmöglichkeit des Versicherten selbst Sorge zu tragen.

Auch das Argument des Kl., die Regelungen der §§ 500 ff. BGB würden eine Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags mit anteiliger Prämienerstattung für den Fall fordern, dass der Darlehensvertrag vorzeitig beendet wird, trägt sein Begehren nicht. Zum einen regeln diese Vorschriften nur den Darlehensvertrag, nicht aber den Versicherungsvertrag, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um verbundene Geschäfte handelt. Im Übrigen erlaubt § 359 BGB zwar einen Einwendungsdurchgriff wegen Einwendungen aus dem verbundenen Geschäft auf den Darlehensvertrag, nicht aber den Durchgriff von Einwendungen aus dem Darlehensvertrag auf das verbundene Geschäft. Die weitergehenden Regelungen für Fälle des Widerrufs sind hier nicht einschlägig. Ohnehin werden §§ 500 ff. BGB im vorliegenden Fall nicht berührt. Insb. zählen nach wohl allgemeiner Meinung Rests...

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