[11] "… 1. Ohne Rechtsfehler verneint das BG einen vertraglichen Anspruch des Kl. gegen die Bekl. zu 4). Die Revision wirft insoweit die Frage auf, ob zwischen der Bekl. zu 4) und der Bekl. zu 1) ein Mietvertrag betreffend den Container bestand, wer insoweit beweispflichtig wäre und ob der Kl. in den Schutzbereich eines solchen Mietvertrags einbezogen war. Sofern es auf das Vorliegen eines Mietvertrags überhaupt ankommen könnte, kann dem BG jedenfalls keine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden. Es wäre die Sache des Kl. gewesen, für das Bestehen eines solchen Vertrages Beweis anzutreten, etwa durch die Benennung der verantwortlichen Mitarbeiter der Bekl. zu 1) und zu 4) als Zeugen. Bereits im Urteil des LG ist darauf hingewiesen, dass ein Beweisantritt für das Bestehen eines Mietvertrags fehlt. Die Revision zeigt nicht auf, dass das BG insoweit gestellte Beweisanträge des Kl. verfahrenswidrig übergangen hat. Im Übrigen zeigt die Revision auch nicht auf, dass die vom BG unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneinte Verantwortlichkeit der Bekl. zu 4) für die vom Kl. erlittenen Verletzungen im Rahmen einer mietvertraglichen Haftung abweichend zu bejahen sein könnte."

[12] 2. Hinsichtlich der Beurteilung der Verkehrssicherungspflicht der Bekl. zu 4) für den in ihrem Eigentum stehenden Container ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

[13] a) Nach st. Rspr. des BGH ist derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grds. verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren (Senatsurt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, r+s 1990, 270 = VersR 1990, 796; v. 8.11.2005 – VI ZR 332/04, r+s 2006, 212 = VersR 2006, 233 Rn 9 …). Verkehrssicherungspflichtig ist auch derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine eingetretene Gefahrenlage andauern lässt (vgl. Senatsurt. v. 12.2.1985 – VI ZR 193/83, r+s 1985, 139 = NJW 1985, 1773; v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, a.a.O.; BGH, Urt. v. 2.2.2006 – III ZR 159/05, VersR 2006, 803 Rn 12 und v. 16.2.2006 – III ZR 68/05, VersR 2006, 665 Rn 13).

[14] b) Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch. Eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden. Deshalb muss nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind vielmehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (Senatsurt. v. 6.3.1990 – VI ZR 246/89, a.a.O.; v. 8.11.2005 – VI ZR 332/04, a.a.O. Rn 10; v. 6.2.2007 – VI ZR 274/05, a.a.O. Rn 15; v. 3.6.2008 – VI ZR 223/07, a.a.O.; v. 9.9.2008 – VI ZR 279/06, a.a.O.; v. 2.3.2010 – VI ZR 223/09, a.a.O. Rn 6; v. 15.2.2011 – VI ZR 176/10, a.a.O. Rn 9; v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, a.a.O. Rn 7, jeweils m.w.N.).

[15] c) Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen (Senatsurt. v. 2.10.2012 – VI ZR 311/11, a.a.O. Rn 8). Er hat ein “Unglück‘ erlitten und kann dem Schädiger kein “Unrecht‘ vorhalten (vgl. Senatsurt. v. 15.4.1975 – VI ZR 19/74, VersR 1975, 812; v. 15.7.2003 – VI ZR 155/02, r+s 2004, 390 = VersR 2003, 1319; v. 8.11.2005 – VI ZR 332/04, a.a.O. Rn 11; v. 16.5.2006 – VI ZR 189/05, r+s 2007, 80 = VersR 2006, 1083 Rn 8).

[16] d) Soweit eine Gefahrenquelle dem Einflussbereich des zunächst Verkehrssicherungspflichtigen ganz oder teilweise entzogen ist, kann sich eine neue Zuständigkeitsverteilung ergeben. Wer aufgrund vertraglicher Vereinbarung den Gefahrenbereich nunmehr beherrscht, kann nach allgemeinen Deliktsgrundsätzen für die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verantwortlich sein (vgl....

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