Diese Entscheidung dürfte manchem Richter Kopfzerbrechen bereiten und manchem Verteidiger wenigstens ein paar Monate Spielraum durch eine Rechtsbeschwerde verschaffen. Denn die "Abnutzung" einer täglich vielfach geleisteten Unterschrift dürfte allgemein bekannt sein. Die bisherige Rspr. des BGH, die u.a. zur Unterschrift eines Rechtsanwalts oder der eines Urkundsbeamten erging, liegt dabei auf derselben Linie wie die jetzige Entscheidung des KG Berlin (BGH, Urt. v. 11.2.1976 – VIII ZR 220/75, juris; BGH, Beschl. v. 17.11.2009 – XI ZB 6/09, NJW-RR 2010, 358; BGH, Beschl. v. 26.4.2012 – VII ZB 36/10, juris). Nachdem das KG Berlin aber noch das BayObLG zitiert (BayObLG, Beschl. v. 28.5.2003 – 1 ObOWi 177/03, juris), sollte man zumindest in den Raum stellen, ob bei der Beurteilung der Unterschrift eines Richters unter einem Urteil ein großzügiger Maßstab anzulegen ist, wenn die Urheberschaft außer Frage steht (vgl. dazu auch BGH, Beschl. v. 11.2.1976 – IV ZB 57/75, juris). Welcher Richter unterschreibt denn Urteile eines Kollegen? Es bleibt abzuwarten, ob es demnächst weitere Entscheidungen in ähnlicher Konstellation geben wird.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 6/2014, S. 349 - 350

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge