Ein die Kostenerstattung gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO ausschließender Rechtsmissbrauch liegt nicht allein darin, dass der im Ausland ansässige Kl. das ihm gem. § 35 ZPO zustehende Wahlrecht dahin ausübt, dass er weder am Gerichtsstand des Bekl. noch am Sitz seines Prozessbevollmächtigten klagt, sondern bei einem dritten, sowohl vom Sitz des klägerischen Prozessbevollmächtigten als auch vom Wohnsitz des Bekl. weit entfernten Gerichtsort.

BGH, Beschl. v. 12.9.2013 – I ZB 39/13

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