Die Kl., eine Arzthelferin, macht wegen psychischer Erschöpfung Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung für die Monate September 2012 bis Juni 2013 geltend. Die Bekl. hat Leistungen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht von Februar 2012 bis August 2012 erbracht, lehnte aber weitere Leistungen ab, nachdem ein ärztliches Gutachten ergeben hatte, dass die Kl. ab der 33. Kalenderwoche (Mitte August) stufenweise wiedereingegliedert werden könne.

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