" … Auch wenn der (vorübergehende) Defekt des Fahrzeugs keine unmittelbare physisch-technische Ursache in dem eigentlichen Unfallereignis gehabt haben sollte, steht dem Kl. ein Ersatzanspruch hinsichtlich der Abschleppkosten zu, denn das Unfallereignis war in jedem Falle kausal für die entstandenen Abschleppkosten. Nur wegen dieses konkreten Verkehrsunfalls kam es dazu, dass das Fahrzeug überhaupt bei der Autobahnabfahrt zum Stehen gekommen war. Ohne das Unfallereignis hätte das Fahrzeug dort nie gestanden und es hätte auch keinen Grund gegeben, nachdem das Fahrzeug nicht ansprang, zügig einen Abschleppwagen zu rufen."

Mitgeteilt von RA Gunnar Stark, Hamburg

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