I. Der Kl. nimmt die Bekl. aus einer im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung geschlossenen Forderungsausfallversicherung auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihm aus betrügerischen Handlungen des J in den Jahren 2006 und 2007 in behaupteter Gesamthöhe von 238.995,72 EUR entstanden ist.

Der Versicherungsschein vom 8.8.2003 beinhaltet eine Abdeckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich Ausfalldeckung ab einer Schadensersatzforderung von 5.000 EUR i.S.d. zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2002) zugrunde. Dort heißt es in I. § 1 unter anderem:

"1. Der VR gewährt dem VN Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. …"

3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen. … “

In § 4 ist zu Ausschlüssen unter anderem bestimmt:

"II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:"

1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. … “

Ferner sind Vertragsbestandteil die BBR. Unter der Überschrift "Ausfall-Deckung" ist in IV. Nr. 9 bestimmt:

"Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten gilt folgendes:"

1) Die H gewährt dem VN und der/den versicherten Person/en Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrags. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind.

2) Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der VN den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. … “

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