In der Forderungsausfallversicherung besteht kein Deckungsschutz für reine Vermögensschäden. Der Deckungsumfang wird vielmehr auf denjenigen beschränkt, der grds. auch in der allgemeinen Haftpflichtversicherung vorgesehen ist.

(Leitsatz der Schriftleitung)

BGH, Beschl. v. 13.2.2013 – IV ZR 260/12

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