Erlaubt der VN einer Berufsunfähigkeitsversicherung dem VR, seinem Krankenversicherer vorliegende ärztliche Befunde anzufordern, hat er diese ärztlichen Befunde aber gefälscht, so verletzt er seine Aufklärungs- und Mitwirkungsobliegenheit arglistig.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Celle, Urt. v. 26.4.2012 – 8 U 3/12
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