Das Urteil ist sehr zu begrüßen.

Das OLG stellt zutreffend fest, dass die streitige Klausel im Kontext mit dem ursprünglichen Anerkenntnis zu sehen ist. Die Kl. hatte sich damit ausdrücklich Ansprüche auch für die weitere Zukunft vorbehalten. Es wäre in der Tat abwegig, davon auszugehen, dass sie auf diese günstige Rechtsposition verzichten wollte.

Es wäre sogar zu erwägen, ob nicht generell ein "normaler Vorbehalt" ohne ausdrückliche Formulierung der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils so zu werten ist. Häufig ist genau das von den Parteien bei Aufnahme eines Vorbehaltes gewollt. Eine andere Auslegung macht besonders in den Fällen gar keinen Sinn, in denen von vornherein, d.h. zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses völlig klar ist, dass sich zukünftige Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in den nächsten drei Jahren, sondern erst in ferner Zukunft realisieren.

In der aktuellen Situation, über die das OLG zu entscheiden hatte, sei darüber hinaus auch auf § 207 BGB hingewiesen. Je nach dem, wann die Ehe geschlossen wurde, wäre, wenn Verjährung zu diesem Zeitpunkt unstreitig noch nicht eingetreten wäre, diese bis zum Ende der Ehe gehemmt. Das würde beispielsweise in dem entschiedenen Fall bedeuten, dass selbst nach Ansicht der Beklagtenseite schon aus diesem Grunde die Verjährung gehemmt gewesen wäre, wenn die Ehe bis zum 31.12.1999 geschlossen wäre Die Hemmung gilt nämlich auch für Ansprüche, die bereits vor der Eheschließung entstanden sind (Palandt, 73. Aufl., § 207 Rn 2).

Diese Verjährungsregelung gilt ausdrücklich nicht nur für Ansprüche familienrechtlicher Art, sondern für alle Ansprüche zwischen Ehegatten, d.h. eben auch für Ansprüche aus Verkehrsunfällen (Palandt, 73. Aufl., § 207 Rn 1). Rein systematisch ergibt sich das bereits daraus, dass sich diese Vorschrift im allgemeinen Teil des BGB befindet.

Die Hemmung gilt dabei nicht nur für Ansprüche gegen den Fahrer/Schädiger, sondern auch für Ansprüche gegen den VR (vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 11. Aufl., Rn 812; BGH VersR 87, 561).

Die Voraussetzungen von § 207 BGB sind von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. Palandt, 73. Aufl., § 207 Rn 1).

RAin Melanie Kamper und RA Helmut Gräfenstein, Anwaltsbüro Quirmbach und Partner, Montabaur

zfs 6/2014, S. 318 - 321

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